Schmitt Stahlbau GmbH in Gelsenkirchen

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Schmitt Stahlbau GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden diese AGB keine Anwendung.
  2. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag oder eine Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgeblich.
  5. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

II. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, stehen Preisangaben und sonstige Konditionen unter dem Vorbehalt zwischenzeitlicher Änderungen bis zum Vertragsschluss.
  2. Eine Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
  3. Mündliche Erklärungen, Zusagen, Nebenabreden oder sonstige Angaben von Mitarbeitern des Verkäufers werden erst verbindlich, wenn sie vom Verkäufer in Textform bestätigt wurden oder auf einer individuell getroffenen Vereinbarung beruhen.
  4. Technische Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen stellen branchenübliche Annäherungswerte dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer behält sich Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an allen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  5. Bei Verkauf nach Gewicht ist das auf der Waage des Verkäufers ermittelte Gewicht maßgeblich, sofern der Besteller nicht auf eigene Kosten unverzüglich eine Nachprüfung durch eine amtlich anerkannte Wägestelle veranlasst und etwaige Abweichungen spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung in Textform rügt.
  6. Der Verkäufer behält sich vor, Bestellungen oder Aufträge im Einzelfall ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

III. Preise

  1. Es gelten die Preise gemäß der Auftragsbestätigung des Verkäufers, mangels einer solchen gemäß dem Angebot des Verkäufers, jeweils ab Werk Gelsenkirchen EXW (Incoterms® 2020), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs-, Zoll-, Gebühren- und sonstige Nebenkosten trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Bei Aufträgen mit einem vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitraum von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss ist der Verkäufer berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten für Rohmaterialien, insbesondere Stahl, Energie, Löhne, Lohnnebenkosten, Fracht oder sonstige für die Leistungserbringung wesentliche Kostenfaktoren nachweislich und nicht nur unerheblich verändern. Kostensenkungen sind dabei in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  3. Skonti, Rabatte oder sonstige Preisnachlässe gelten nur, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

IV. Lieferfristen und Lieferbedingungen

  1. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Anderenfalls sind angegebene Lieferfristen und Liefertermine unverbindliche Schätzungen.
  2. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten des Auftrags, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind.
  4. Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt oder durch sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Naturereignissen, Pandemien, erheblichen Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel sowie nicht rechtzeitiger oder unrichtiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird den Besteller über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich informieren. Dauert das Leistungshindernis voraussichtlich länger als 3 Monate an, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Gerät der Verkäufer mit einer verbindlich geschuldeten Lieferung in Verzug, hat der Besteller dem Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen in Textform zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich ausschließlich nach Abschnitt IX.
  6. Ruft der Besteller vereinbarte Teilmengen oder Abrufaufträge nicht innerhalb der vereinbarten Fristen ab, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und zu berechnen oder nach den gesetzlichen Vorschriften anderweitig zu verwerten. Etwaige Mehrkosten hierdurch trägt der Besteller.

V. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Gelsenkirchen EXW (Incoterms® 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der Ware zur Abholung am Werk auf den Besteller über.
  2. Verzögert sich die Abholung, Versendung oder Zustellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Zugang der Mitteilung über die Versand- oder Abholbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Verpackung, Transportmittel, Versandweg und eine etwaige Transportversicherung werden, soweit der Verkäufer ausnahmsweise den Versand organisiert, nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt, sofern keine abweichenden Weisungen des Bestellers vorliegen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Soweit die Gefahr bereits auf den Besteller übergegangen ist, hat dieser erkennbare Transportschäden gegenüber dem Frachtführer unverzüglich zu rügen und die erforderlichen Feststellungen zu veranlassen. Etwaige Ansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer wegen Mängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
  5. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Der Verkäufer kann ab dem Zeitpunkt der angezeigten Versand- oder Abholbereitschaft angemessene Lagerkosten berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind gemäß den in der Auftragsbestätigung oder Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen fällig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Zahlungen sind ausschließlich auf die in der Rechnung angegebenen Bankverbindungen des Verkäufers zu leisten.
  3. Skonti, Rabatte oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
  4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und steht im freien Ermessen des Verkäufers. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.
  5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind oder wenn sie aus demselben Vertragsverhältnis stammen und mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur unter denselben Voraussetzungen zu.
  6. Bei Erstbestellungen, bei dem Verkäufer nicht hinreichend bekannten Bestellern oder bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung, angemessene Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

VII. Zahlungsverzug

  1. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von EUR 40,00 verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere erforderlicher Rechtsverfolgungs-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, bleibt vorbehalten. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
  3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  4. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Verkäufer nach Vertragsschluss eine wesentliche Gefährdung seines Zahlungsanspruchs erkennbar, insbesondere bei Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung oder drohender Zahlungsunfähigkeit, ist der Verkäufer berechtigt, nach Maßgabe des § 321 BGB die Leistung zu verweigern und nach erfolgloser Fristsetzung zur Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. Mängelhaftung und Gewährleistung

  1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt § 377 HGB mit folgender Maßgabe: Offensichtliche Mängel sowie Mengen-, Stückzahl- und Gewichtsabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Empfang der Ware, in Textform zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Fristwahrung.
  2. Die Mängelanzeige hat Art und Umfang des Mangels so konkret zu bezeichnen, dass dem Verkäufer eine Überprüfung möglich ist. Der Besteller hat dem Verkäufer auf Verlangen unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung der beanstandeten Ware zu geben.
  3. Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Verkäufer ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Besteller unzumutbar, stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatzansprüche bestehen jedoch nur im Rahmen von Abschnitt IX.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht:
    1. für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
    3. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    4. bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
    5. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
    6. bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
    7. für Ansprüche aus dem Unternehmerregress gemäß §§ 445a, 445b BGB.
  5. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Montage, Verarbeitung oder Verwendung der Ware durch den Besteller oder Dritte, auf natürlichem Verschleiß oder auf vom Besteller veranlassten Änderungen beruhen.

IX. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt:
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    3. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    4. bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
    5. nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  5. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in voller Höhe sicherungshalber an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt.
  5. Der Verkäufer wird von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  6. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Forderungen hat der Besteller dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen und den Verkäufer bei der Wahrung seiner Rechte auf eigene Kosten zu unterstützen, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und nach Rücktritt vom Vertrag zu verwerten.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

XI. Stornierung und pauschalierter Schadensersatz

  1. Lehnt der Besteller die Abnahme endgültig und unberechtigt ab oder storniert er einen Auftrag ohne hierzu berechtigt zu sein, ist der Verkäufer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dieser beträgt bei Standard- oder Lagerware 10 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung, bei bereits disponierter, zugeschnittener oder bearbeiteter Ware 15 % des Nettowertes der betroffenen Lieferung. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Bei Sonderanfertigungen, projektbezogenen Konstruktionen oder bereits in Fertigung befindlichen Produkten ist der Verkäufer berechtigt, anstelle der Pauschale nach Ziffer 1 die bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich angefallenen Material-, Fremdleistungs-, Konstruktions- und Fertigungskosten sowie einen angemessenen Zuschlag für Gemeinkosten und entgangenen Gewinn zu verlangen, soweit dieser Betrag die Pauschale übersteigt.
  3. Bei Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare Sachen im Sinne des § 650 Satz 3 BGB steht dem Besteller das Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Im Falle einer solchen Kündigung stellen die in Ziffer 1 und Ziffer 2 vorgesehenen Beträge eine Konkretisierung des dem Verkäufer nach § 648 Satz 2 BGB zustehenden Vergütungsanspruchs abzüglich ersparter Aufwendungen dar. Der Verkäufer rechnet sich hierauf 5 % der nicht mehr erbrachten Restvergütung als ersparte Aufwendungen an; dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Aufwendungen erspart wurden.

XII. Geheimhaltung

  1. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Informationen, insbesondere Preise, Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Angebote, Fertigungsverfahren und sonstiges Know-how, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden, soweit diese Informationen nicht offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung hinaus fort.

XIII. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden vom Verkäufer unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Verkäufers in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Gelsenkirchen.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Gelsenkirchen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

XV. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  2. Änderungen und Ergänzungen der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Verträge sollen aus Gründen der Klarstellung in Textform erfolgen. Vorrangige Individualvereinbarungen und spätere individuelle Abreden der Parteien bleiben unberührt.
  3. Die Abschnittsüberschriften dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und haben keine eigenständige rechtliche Bedeutung.