Schmitt Stahlbau GmbH in Gelsenkirchen

AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

I. Geltungsbereich

Allen Liefergeschäften liegen nur die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Angebote

  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Eine Lieferverpflichtung entsteht uns erst durch Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Der gleichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit telegrafische, telefonische oder sonstige mündliche Vereinbarungen.
  3. Bei Verkauf nach Gewicht ist das auf unserer Waage ermittelte Gewicht für beide Teile verbindlich und für die Berechnung maßgebend.
  4. Etwaige zu dem Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  5. Für die Rohstoffe und die Ausführung der bestellten Ware gelten die DIN-Normen mit den bekannten Toleranzen bzw. die handelsüblichen Vorschriften.

III. Preise

1. Alle Preise, soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich ab Werk bzw. ab unserer Station. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

2. Erhöhen sich die Entstehungskosten oder sonstige Abgaben, insbesondere Frachtkosten, die bei der Preisermittlung noch nicht berücksichtigt worden sind, die aber die Lieferung verteuern, so sind wir berechtigt, den aufgrund dieser Erhöhung gerechtfertigten Preis zu fordern.

IV. Lieferfristen

  1. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Wir werden uns bemühen, sie einzuhalten.
    Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als fertiggestellt gemeldet ist. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten konnten.
  3. Betriebsstörungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Streik, Aussperrung oder Lieferverzug unserer Zulieferer berechtigen uns – nicht den Besteller – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

V. Versand

1. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, und zwar auf franko-, cif-, fob- und ähnlichen Aufträgen.

2. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verlassen hat. Wird der Versand oder die Zustellung durch Schuld des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der angezeigten Versandbereitschaft an den Besteller über. Bei Versand durch die Bundesbahn bzw. einen Spediteur sind in einem Schadensfalle etwaige Schadensersatzansprüche grundsätzlich vom Besteller selbst gegenüber der Bundesbahn bzw. dem Spediteur geltend zumachen. Derartige Schadensfälle berühren die Fälligkeit der Rechnung nicht und berechtigen in keinem Falle zur Minderung des Rechnungsbetrages.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind, insofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart worden ist, bis zum 15. des der Lieferung bzw. der angezeigten Fertigstellung folgenden Monats in bar ohne Abzug zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware.
  2. Die Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Sie dürfen wegen nicht anerkannter Gegenansprüche , unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, nicht zurückgehalten werden.Aufrechnungen sind nicht zulässig.

    3. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck, deren Annahme in unserem freien Ermessen liegt, gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

VII. Zahlungsverzug

  1. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist tritt Verzug auch ohne weitere Mahnung ein. Wir sind in dem Fall berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens, die uns entstandenen Mahnkosten sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu verlangen.
  2. Ist der Besteller mit einer Zahlung, auch mit einer Teilzahlung, im Verzug oder hat er seine Zahlung eingestellt oder haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so verschlechtert, dass die Einhaltung der Zahlungsfristen in Frage gestellt ist, so können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Sicherheitsleistung verlangen. Wird die Sicherheitsleistung verweigert, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Durch unseren Rücktritt vom Vertrag wird eine Entschädigungspflicht nicht ausgelöst. Dagegen ist der Besteller verpflichtet, uns den entstandenen Schaden zu ersetzen.

VIII. Mängelhaftung

  1. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingehen. Entsprechendes gilt bei Beanstandung hinsichtlich Stückzahl, Menge und Gewicht. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der Frist von acht Tagen nicht entdeckt und gerügt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Mängelansprüche verjähren spätestens in einem Monat nach Ablehnung der Mängelrüge durch uns.
  2. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge leisten wir für erkennbare und verborgene Mängel sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach unserer Wahl:a) entweder die Ware unentgeltlich nachgebessert oder

    b) gegen Rückgabe der fehlerhaften einwandfreie Ware geliefert oder

    c) Gutschrift erteilt wird

Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

3. Wir sind zur Nachbesserung, Nachlieferung oder Gutschrifterteilung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt auch dann, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.

4. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versand, so muss sie bei uns geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Tilgung sonstiger aus früheren Lieferungen stammender Forderungen unser Eigentum.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Besteller die Ware bearbeitet oder verarbeitet hat. Bei Bearbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie treuhänderisch und unentgeltlich für uns.

3. Die bezogene Ware darf der Besteller als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern. Ein Weiterverkauf ist nicht statthaft bei Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder ähnlichen Ereignissen. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Besteller uns schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen sicherheitshalber ab. Er hat ferner alle Lieferungen nur unter beiderseitigem Aufrechnungsverbot auszuführen.

4. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung von uns nicht widerrufen wird. Eingehenden Zahlungen hat der Besteller bis zur Tilgung aller uns zustehenden Forderungen zu vereinnahmen und getrennt vom übrigen Vermögen aufzubewahren. Auf Aufforderung ist der Besteller verpflichtet, uns die vereinnahmten Zahlungsbeträge zu überweisen. Bei Zahlungen auf Scheck-/Wechselbasis, deren Annahme in unserem freien Ermessen steht, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass unsere Warenforderungen und unser Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren nicht berührt werden.

5. An Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind dem Besteller vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen unseres Eigentums oder sonstige Eingriffe Dritter sofort anzuzeigen. Sämtliche durch Abwehr dieser Maßnahmen entstehenden Kosten hat uns der Besteller zu ersetzen.

6. Befindet sich der Besteller ganz oder teilweise im Rückstand oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, so können wir die Weiterveräußerung, Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Gegenstände untersagen und deren Rückgabe verlangen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtstand, auch für Wechsel-, Scheck- oder Urkundenprozesse, ist für beide Teile Gelsenkirchen.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Sonstiges

1. Die den einzelnen Abschnitten vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden und alleinigen Regelung.

2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise anfechtbar oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

Gelsenkirchen, im Juni 2009